Was ist die Optionspflicht?

kiz, 21. Mai 2013

Seit dem 1. Januar 2000 erwerben nun auch in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Bedingungen mit ihrer Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit. Verbunden ist dieser Geburtsorterwerb (ius soli) mit der sog. Optionspflicht.(1)

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip oder durch Einbürgerung nach der Übergangsregelung erhalten haben, müssen Sie mit Beginn der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob Sie die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit behalten wollen. Das ist die so genannte Optionspflicht.

Die Optionspflicht gilt nur für diejenigen, die als Kinder ausländischer Eltern in Deutschland geboren wurden,  mit der Geburt Deutsche geworden sind und gleichzeitig die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern erworben haben. Die Optionspflicht gilt nicht für diejenigen, die mit der Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben, weil ihre Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten gehabt haben und eine von denen die deutsche Staatsangehörigkeit war.

Bei Eintritt der Volljährigkeit werden die Optionspflichtigen von der Behörde darauf hingewiesen, dass sie sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen. Wer sich dafür entscheidet, die ausländische Staatsangehörigkeit zu behalten, verliert damit die deutsche Staatsangehörigkeit. Die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren aber auch diejenigen Optionspflichtigen, die bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahrs keine Erklärung abgegeben haben.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, muss bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht. Hierbei gibt es Ausnahmen: Vielleicht ist es nach dem Recht des anderen Staates gar nicht möglich, die Staatsangehörigkeit aufzugeben. Gegebenenfalls ist es aber auch unzumutbar, die andere Nationalität aufzugeben. In solchen Fällen ist es möglich, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten.  In diesen und ähnlichen Fällen, in denen mehrere Staatsangehörigkeiten akzeptiert werden können, muss spätestens bis zum 21. Lebensjahr ein Antrag gestellt werden, damit die Behörde erlaubt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Das ist die so genannte Beibehaltungsgenehmigung. Den Antrag auf die Beibehaltungsgenehmigung sollten Sie sicherheitshalber auch einreichen, wenn bis zum 21. Geburtstag noch unklar ist, ob die Entlassung aus der anderen Staatsbürgerschaft gelingt. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit wegen der Optionspflicht verliert, braucht für den weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel.(2)

1 http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Optionspflicht/optionspflicht_node.html;jsessionid=974F3393967111596F1D2524824B0449.2_cid295
2 http://www.integration.nrw.de/Einbuergerung/FAQ1/index.php